Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
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Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die Energieversorgung Gemünden GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation). Die Energieversorgung Gemünden GmbH geht derzeit davon aus, dass sich die Erlösobergrenze für 2021 noch ändern könnte, daher veröffentlicht die Energieversorgung Gemünden GmbH auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das Jahr 2021. Die Energieversorgung Gemünden GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2021 noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2021 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Energieversorgung Gemünden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage und gegebenenfalls Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen (zum Beispiel Offshore-Netzumlage) nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Hinweis: Infolge der Veränderung des Mehrwertsteuersatzes kommen im Kalenderjahr 2020 zwei unterschiedliche Preisblätter zur Anwendung:
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden GmbH mit Wirkung zum 1.1.2019 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 1.1.2019 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2019 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2018 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2018 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2018 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Alzenau GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die EV Gemünden GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden Indikation). Die EV Gemünden GmbH geht derzeit davon aus, dass sich die Erlösobergrenze für 2018 noch ändern könnte, daher veröffentlicht die EV Gemünden GmbH auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das Jahr 2018. Die EV Gemünden GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2018 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden a. Main GmbH mit Wirkung zum 01.01.2017 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2017 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2017 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden a. Main GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden a. Main GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die EV Gemünden GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden Indikation). Die EV Gemünden GmbH geht derzeit davon aus, dass sich die Erlösobergrenze für 2017 noch ändern könnte, daher veröffentlicht die EV Gemünden GmbH auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das Jahr 2017. Die EV Gemünden GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2017 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres. Geltende Netzentgelte
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden a. Main GmbH mit Wirkung zum 01.01.2016 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2016 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2016 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden a. Main GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. EV Gemünden a. Main GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlößsobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Energieversorgung Gemünden a. Main GmbH mit Wirkung zum 01.01.2015 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2015 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2015 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden a. Main GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Energieversorgung Gemünden a. Main GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Netzentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Lastgangmessung (Preisblatt LG)
Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Preisblatt LP)
Netzentgelte für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (Preisblatt UV)
Entgelte für Messung und Abrechnung (Preisblatt MA)
Entgelt für Reserve-Netzkapazität bei Ausfall von Erzeugungsanlage n (Preisblatt RN)
Entgelt für Blindstromlieferung (Preisblatt BS)
Gesetzliche Umlagen ab 2015 (Preisblätter KWK-G, Offshore, §19 StromNEV, Abschaltbare Lasten)
Veröffentlichung der Netzentgelte mit Gültigkeit ab 01.01.2014:
Die Energieversorgung Gemünden GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Wir weisen darauf hin, dass Änderungen der für das folgende Kalenderjahr bislang ermittelten Netzentgelte weiterhin bis spätestens zum 1. Januar 2014 vorbehalten bleiben müssen. Dies ergibt sich insbesondere aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte, auf die wir keinen Einfluss haben. Die Änderungen können sich jedoch beispielsweise auch aufgrund anderer regulatorischer Vorgaben ergeben.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Netzentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Lastgangmessung (Preisblatt LG)
Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung (Preisblatt LP)
Netzentgelte für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (Preisblatt UV)
Entgelte für Messung und Abrechnung (Preisblatt MA)
Entgelt für Reserve-Netzkapazität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen (Preisblatt RN)
Entgelt für Blindstromlieferung (Preisblatt BS)
Gesetzliche Umlagen ab 2014 (Preisblätter KWK-G, Offshore, §19 StromNEV, Abschaltbare Lasten)
Preisblätter der neuen Netznutzungsentgelte 2013 der Energieversorgung Gemünden GmbH mit der Gültigkeit ab 01.01.2013
Weitere Hinweise dazu finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt „Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG“.
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die Energieversorgung Gemünden a. Main GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, ggf. weiterer Umlagen aus der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben sowie ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden a. Main GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Energieversorgung Gemünden a. Main GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Zzgl. zu den Netzentgelten wird ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage zum Ausgleich der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannten „§19 Umlage“ erhoben (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).
Wir machen darauf aufmerksam, dass aufgrund angekündigter Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 weitere Umlagen eingeführt werden. So ist insbesondere die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG beschlossen worden. Diese Umlage wird zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben. Zudem ist die Einführung einer Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten gem. § 13 Abs. 4a und 4b EnWG geplant.
In den Netzentgelten sind enthalten:
Netzentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Lastgangmessung (Preisblatt LG)
Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung (Preisblatt LP)
Netzentgelte für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (Preisblatt UV)
Entgelte für Messung und Abrechnung (Preisblatt MA)
Entgelt für Reserve-Netzkapazität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen (Preisblatt RN)
Entgelt für Blindstromlieferung (Preisblatt BS)
Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV (Preisblatt § 19 Umlage)
Preisblätter der neuen Netznutzungsentgelte 2012 der Energieversorgung Gemünden GmbH mit der Gültigkeit ab 01.01.2012
Weitere Hinweise dazu finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt „Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG“.
Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Das in 2011 novellierte EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen wir hinsichtlich der Netzentgelte für das Jahr 2012 hiermit nach.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH(EVG) hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze für 2012 ermittelt und darauf aufbauend die Netzentgelte für das Jahr 2012 kalkuliert.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Zzgl. zu den Netzentgelten wird voraussichtlich ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannte § 19 StromNEV-Umlage, berechnet (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).
In den Netzentgelten sind enthalten:
Netzentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Lastgangmessung (Preisblatt LG)
Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung (Preisblatt LP)
Netzentgelte für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (Preisblatt UV)
Entgelte für Messung und Abrechnung (Preisblatt MA)
Entgelt für Reserve-Netzkapazität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen (Preisblatt RN)
Die Netzentgelte der Energieversorgung Gemünden GmbH werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 kalkuliert und durch die Regierung von Unterfranken genehmigt.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
In den Netzentgelten sind enthalten:
Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen,
Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.),
Bereitstellung der Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung,
Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung),
Deckung der beim Stromtransport auftretenden Netzverluste.Anhand unserer Preisblätter haben Sie die Möglichkeit, das für Sie relevante Netzentgelt zu ermitteln.
Die Entgelte verstehen sich zuzüglich Mehrkosten für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Konzessionsabgabe sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Konzessionsabgabe wird in der mit der Stadt Gemünden vereinbarten Höhe entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) an die Stadt Gemünden abgeführt.
Konzessionsabgabe lt. gültiger Konzessionsabgabeverordnung
Gemeinde HT NT SVK
Gemünden a. Main 1, 32 ct/kWh 0,61 ct/kWh 0,11 ct/kWh
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs.2 Satz 2 EnWG zulässig ist.
Netzentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Lastgangmessung (Preisblatt LG)
Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung (Preisblatt LP)
Netzentgelte für Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (Preisblatt UV)
Entgelte für Messung und Abrechnung (Preisblatt MA)
Entgelt für Reserve-Netzkapazität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen (Preisblatt RN)