Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
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Netzentgelte §17 StromNEV und §21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.
Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Dementsprechend passt die Energieversorgung Gemünden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2024 ihre Netzentgelte an. Diese Mitteilung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen keine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2024 erforderlich wird.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten durch Berechnung von Umlagen gemäß gesetzlichen Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und weiteren gesetzlichen Regelungen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte §17 StromNEV und §21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.
Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Dementsprechend passt die Energieversorgung Gemünden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Diese Mitteilung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen keine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2023 erforderlich wird.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten durch Berechnung von Umlagen gemäß gesetzlichen Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und weiteren gesetzlichen Regelungen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte §17 StromNEV und §21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Dementsprechend passt die Energieversorgung Gemünden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2022 ihre Netzentgelte an. Diese Mitteilung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen keine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2022 erforderlich wird.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in den Netzentgelten enthalten sind. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die Energieversorgung Gemünden GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation). Die Energieversorgung Gemünden GmbH geht derzeit davon aus, dass sich die Erlösobergrenze für 2021 noch ändern könnte, daher veröffentlicht die Energieversorgung Gemünden GmbH auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das Jahr 2021. Die Energieversorgung Gemünden GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2021 noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2021 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Energieversorgung Gemünden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage und gegebenenfalls Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen (zum Beispiel Offshore-Netzumlage) nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Energieversorgung Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Hinweis: Infolge der Veränderung des Mehrwertsteuersatzes kommen im Kalenderjahr 2020 zwei unterschiedliche Preisblätter zur Anwendung:
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden GmbH mit Wirkung zum 1.1.2019 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 1.1.2019 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2019 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
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Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2018 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2018 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2018 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Alzenau GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die EV Gemünden GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden Indikation). Die EV Gemünden GmbH geht derzeit davon aus, dass sich die Erlösobergrenze für 2018 noch ändern könnte, daher veröffentlicht die EV Gemünden GmbH auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das Jahr 2018. Die EV Gemünden GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2018 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Die aktuellen Preisblätter für den Netzzugang Strom erhalten Sie hier im praktischen PDF-Format zum Download.
Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden a. Main GmbH mit Wirkung zum 01.01.2017 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2017 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2017 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden a. Main GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden a. Main GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die EV Gemünden GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden Indikation). Die EV Gemünden GmbH geht derzeit davon aus, dass sich die Erlösobergrenze für 2017 noch ändern könnte, daher veröffentlicht die EV Gemünden GmbH auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das Jahr 2017. Die EV Gemünden GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2017 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die EV Gemünden GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Die aktuellen Preisblätter für den Netzzugang Strom erhalten Sie hier im praktischen PDF-Format zum Download.
Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres. Geltende Netzentgelte
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die EV Gemünden a. Main GmbH mit Wirkung zum 01.01.2016 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2016 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2016 erforderlich wird.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der EV Gemünden a. Main GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. EV Gemünden a. Main GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.