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EEG/KWK-G

Seit Inkraftsetzung des novellierten EEG zum 1.12.2006 sind die Netzbetreiber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 14 a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und des § 15 Transparenz des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) erstmalig zum 30.4.2007 verpflichtet, sowohl Bewegungs- als auch Anlagenstammdaten aller in das Netz des Netzbetreiber einspeisenden EEG-Anlagen öffentlich per Internet zugänglich zu machen.

Die Daten sind in Form und Inhalt mit der gesetzlich geforderten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht an den Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur identisch.

Anmelden von EEG- und KWK-Anlagen für Einspeiser

Nutzen Sie für Anmeldungen von EEG- und KWK-Anlagen das Netzanschluss-Portal der Bayernwerk Netz GmbH, dem technischen Betriebsführer der Energieversorgung Gemünden GmbH.

Zum Onlineportal

Informationen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) finden Sie hier:

EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Die diesjährige Formatvorlage basiert auf einer kategorien- und anlagenscharfen Darstellungsform.

Anlagenstammdaten 2015
Bewegungsdaten und vermiedene Netzentgelte 2015
Testatsdaten 2015
Anlagenstammdaten 2014
Bewegungsdaten und vermiedene Netzentgelte 2014
Testatsdaten 2014
Anlagenstammdaten 2013
Bewegungsdaten und vermiedene Netzentgelte 2013
Testatsdaten 2013
Anlagenstammdaten 2012
Bewegungsdaten und vermiedene Netzentgelte 2012
Testatsdaten 2012

Downloads

Vergütungsverzicht, Formulare Biomasse und EEG-Umlage

Fragebogen Neuanlagen
Fragebogen Bestandsanlage
Neue FAQ’s EEG-Umlage

EEG 2017

Downloads

Anmeldung von Bilanzkreiswechseln, Erstzuordnung von Neuanlagen, Rückzuordnung von Anlagen
Direktvermarktung Übersicht
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit EEG 2017
Mitteilung erstmalige Inanspruchnahme Flexprämie EEG 2017
Kommunikationsdatenblatt Netzbetreiber
Mieterstrom

Am 25. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet worden, das unter anderem die Förderung bestimmter Mieterstrommodelle vorsieht. Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können für den von Mietern im gleichen Haus oder in räumlicher Nähe verbrauchten Strom einen Mieterstromzuschlag geltend machen, wenn ihre Anlage nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist und eine installierte Leistung von 100 kW nicht überschreitet. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.

Der Mieterstromzuschlag entspricht der PV Einspeisevergütung, die von der Anlagengröße abhängig ist, abzüglich eines vom jährlichen Photovoltaik-Zubau abhängigen Abschlags. Somit ergibt sich ein Mieterstromzuschlag zwischen 2,2 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Insgesamt ist die Förderung auf einen jährlichen Zubau von 500 MW installierter Leistung begrenzt. Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe).

Das Formular „Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag“ finden Sie hier
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an

Energieversorgung Gemünden GmbH
Schulstraße 5
97737 Gemünden a. Main

zurück.

Weitere Informationen:
BMWi
Bundesregierung

Anmeldung eines Speichersystems in der Niederspannung

Für Speicher und Speichersysteme mit einem Niederspannungsanschluss gilt der FNN-Hinweis vom Oktober 2016 „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“. Ergänzend gilt dazu ein „Datenerfassungsblatt für stationäre und eigensichere Batteriespeichersysteme am Niederspannungsnetz“, welches im FNN-Hinweis mit enthalten ist, dieses muss bei der Antragsstellung für Speicher- und Speichersysteme am NS-Netz vollständig ausgefüllt abgegeben werden.

Datenblatt Speichersystem Niederspannung

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