Individuelle Netzentgelte
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EVG GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die EVG GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende unbefristete Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der BNetzA und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der BNetzA rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß
§ 19 Abs.2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an folgendes Postfach: