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</p> <div id='qtip-3-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-7-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-8-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-9-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-12-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-10-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-11-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-13-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-14-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-15-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'> <div id='qtip-16-content' class='qtip-content' aria-atomic='true'>Hier sind die einzelnen Kostenbestandteile aufgeschlüsselt: Stromsteuer: Steuer auf den Verbrauch von Strom EEG: Umlage zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien KWK-G: Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt. § 18 StromAL: Um das Stromnetz nicht zu überlasten, haben einige Kunden die Möglichkeit, ihre Leistung teilweise bzw. ganz zu reduzieren. Diese Möglichkeit der Leistungsreduzierung bieten sie den Übertragungsnetzbetreibern an. Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung im vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Dieser Ausgleich erfolgt über eine von allen Letztverbrauchern zu zahlende Umlage. § 19 StromNEV: Mit der § 19 Strom NEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. § 17 StromOFF: Diese Umlage wird erhoben, um die Investitionen von Offshore-Windkraftanlagen zur Energieerzeugung vor der Küste wirtschaftlich zu gestalten. Es werden für die fertiggestellten Anlagen Entschädigungszahlen geleistet, wenn diese noch nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen.</div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> <p>